Vorgaben der Prüfungsordnung

§ 11 Praxisprojekt

(1) In das Studium ist ein Praxisprojekt im Umfang von 12 ECTS Punkten integriert. Es beginnt in der Regel unmittelbar im Anschluss an die Vorlesungszeit des fünften Semesters. Das Praxisprojekt kann innerhalb oder außerhalb der Hochschule (Praxisprojektstelle) durchgeführt werden; eine Durchführung des Praxisprojektes im Ausland wird empfohlen. Während des Praxisprojekts bleibt die oder der Studierende mit allen Rechten und Pflichten Mitglied der Hochschule.
(2) Zugelassen zum Praxisprojekt ist, wer mindestens 75 ECTS-Punkte erreicht hat. In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuss Ausnahmen bewilligen.
(3) Das Praxisprojekt soll die Studierenden an die berufliche Tätigkeit durch konkrete Aufgabenstellungen und praktische Mitarbeit in Projekten heranführen. Es soll
insbesondere dazu dienen, die im bisherigen Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anzuwenden und die bei der praktischen Tätigkeit gemachten Erfahrungen zu
reflektieren und auszuwerten. Das Praxisprojekt soll der Vorbereitung der Abschlussarbeit dienen.
(4) Wird das Praxisprojekt außerhalb der Hochschule durchgeführt, sind in schriftlicher Form die Verpflichtungen der Stelle und des Studierenden und der Hochschule zu regeln.
Dabei werden die Rechte und Pflichten sowie die organisatorische und fachliche Betreuung festgelegt. Darüber hinaus sind die Inhalte und Ziele des Praxisprojektes festzuhalten. Die das Praxisprojekt begleitenden Lehrveranstaltungen finden in der Hochschule statt.
(5) Während des Praxisprojektes wird die oder der Studierende von einer an einer Hochschule lehrenden oder vom Fachbereich beauftragten Person betreut. Die
Betreuungsperson muss dem Kreis der Professorinnen und Professoren angehören.
(6) Die erfolgreiche Teilnahme am Praxisprojekt wird von der gemäß Absatz (5) für die Betreuung zuständigen Person bestätigt, wenn
1. die Studierende oder der Studierende an den dem Praxisprojekt zugeordneten Begleitung Auswertungsveranstaltungen regelmäßig teilgenommen hat,
2. die Studierende oder der Studierende einen von der Praxisprojektstelle gegengezeichneten und von der für die Betreuung zuständigen Person genehmigten Bericht, der den vorher vereinbarten Kriterien entspricht, über die praktische Tätigkeit in dem Praxisprojekt angefertigt hat,
3. die praktische Tätigkeit dem Zweck des Praxisprojektes entsprochen und die Studierende oder der Studierende die ihr bzw. ihm übertragenen Arbeiten ausgeführt hat.

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